Download der Merkbätter

Merkblatt A

Training Support Command (G)

(Truppenübungsplätze im Bereich Hameln)

– Der Kommandant –

Merkblatt zum widerrechtlichen Betreten oder Befahren der Truppenübungsplätze im Bereich Hameln

Die Truppenübungsplätze im Bereich Hameln stehen im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Sie sind den Streitkräften des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland („britische Streitkräfte“), vertreten durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes, gemäß Art, 48 des Zusatzabkommens zum NATO – Truppenstatut (ZA NTS) für Verteidigungszwecke zur militärischen Nutzung überlassen worden

Die britischen Streitkräfte haben auf den ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaft das Recht, die zur Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Artikel 53 Absatz 1 ZA NTS). Aus der Uberlassung zur ausschließlichen Benutzung – die Streitkräfte sind „Hausherr“ der Liegenschaft – leitet sich ein allgemeines, im öffentlichen Recht verankertes und gegenüber jedem Unbefugten geltendes Betretunqsverbot ab. Das Verbot muss nicht, um im Einzelfall wirksam zu werden, ausdrücklich ausgesprochen oder angezeigt werden.

Das Betretungsverbot geht den nach den anderen gesetzlichen Bestimmungen geltenden Betretungsrechten (z. B. § 54 Bundeswaldgesetz, S 27 Bundesnaturschutzgesetz, § 20 Bundesjagdgesetz) vor

Ausnahmen von dem vorgenannten Betretungsverbot regeln z. B. sog, Mitbenutzungsvereinbarungen,

Darüber hinaus können die britischen Streitkräfte, in enger Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Waterloostraße 4, 30169 Hannover), in eigener Verantwortung weitere Ausnahmen von dem vorgenannten Betretungsverbot zuzulassen

Die britischen Streitkräfte können gegen ein unbefugtes Betreten der ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaft entweder die Hilfe deutscher Behörden in Anspruch nehmen oder aus eigenem Recht und mit eigenen Kräften vorgehen. Letzteres geschieht durch Einsatz der Range Control, deren Mitarbeiter sich durch entsprechende Dienstausweise legitimieren.

Das unbefugte Betreten von militärischen Einrichtungen und Anlagen der britischen Streitkräfte oder von Örtlichkeiten, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben gesperrt sind, ist eine Ordnungswidrigkeit nach S 114 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit Artikel 7 a des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes. Für die Verfolgung sind die Behörden der Wehrbereichsverwaltung (S 131 Absatz I Nr. 2 OWiG) – für den Bereich Hameln die Wehrbereichsverwaltung Nord, HansBöckler-AIIee 16, 30173 Hannover – zuständig

Stand, April 2008

Merkblatt B
Me r k b l a t t

der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Waterloostraße 4, 30169 Hannover (Tel.: 0511 / 101 – 3257) zum Betreten bzw. Befahren der britischen Übungsplätze in Hameln

Für die Übungsplätze besteht ein grundsätzliches Betretungsverbot.

Dieses Merkblatt richtet sich an Personen, die die Übungsplätze im Rahmen genehmigter Mitbenutzungen betreten bzw. befahren („Mitbenutzer“). Es dient der Information über Voraussetzungen, Gefahren und (rechtliche) Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem Betreten und Befahren der Übungsplätze.

  1. Die Übungsplätze stehen zum übenviegenden Teil im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bzw. sind von ihr für die Nutzung zu militärischen Zwecken vertraglich sichergestellt. Sie sind den Streitkräften des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland („britische Streit kräfte“) gem. Art. 48 des Zusatzabkommens zum NATO – Truppenstatut (BGBI. II, 1961, 1183) für Verteidigungszwecke zur militärischen Nutzung überlassen (völkerrechtliches Überlassungsverhältnis).
  2. Auf den Übungsplätzen findet intensiver militärischer Übungsbetrieb statt. Wegen der dadurch bedingten Eigenarten des Geländes ist das Betreten und Befahren mit erheblichen Gefahren verbunden. Darüber hinaus können trotz Prüfungen durch die britischen Streitkräfte weitere Gefahren z.B. durch Munitionsfunde (Blindgänger) nicht ausgeschlossen werden.
  3. Wegen der nicht auszuschließenden Gefahren haben Mitbenutzer die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die britischen Streitkräfte von der Haftung für alle Personen- und Sachschäden freizustellen, die ihnen im Verlaufe von Mitbenutzungen auf den Übungsplätzen entstehen. Die Freistellung von der Haftung erfolgt durch Unterzeichnung einer Haftungsfreistellungserklärung. Eine Betretungserlaubnis gilt nur dann als erteilt, wenn diese Erklärung vorher unterzeichnet worden ist. Das Betreten der Übungsplätze erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko und eigene Gefahr der Mitbenutzer.
  4. Die Nutzung der Übungsplätze durch das Militär hat Vorrang. Eine Haftung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder der britischen Streitkräfte für Schäden, die dadurch entstehen, dass Mitbenutzungen durch die militärische Nutzung be- oder verhindert werden, ist ausgeschlossen.
  5. Sollten im Rahmen von Mitbenutzungen Munition oder Munitionsteile aufgefunden werden, dürfen diese auf keinen Fall berührt oder fortgeschafft werden. Die britischen Streitkräfte sind über Munitionsfunde unverzüglich zu unterrichten.
  6. Allen Anordnungen der Streitkräfte ist unbedingt Folge zu leisten. Einschränkungen durch Sperren, Schilder und sonstige Maßnahmen sind zu beachten.
  7. Die Übungsplätze dürfen nur zum Zwecke der Mitbenutzung betreten bzw. befahren werden und sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens bei Einbruch der Dunkelheit zu verlassen.
  8. Die Übungsplätze sind in dem Zustand zu verlassen, in dem sie vorgefunden wurden. Durch die Mitbenutzung entstandene Schäden sind zu ersetzen.
  9. Gesetzliche Bestimmungen zur Waldbrandverhütung sind zu einzuhalten.
  10. Hunde, die auf die Übungsplätze mitgebracht werden, müssen haftpflichtversichert sein und über die üblichen Impfungen verfügen. Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Eingesetzte Fahrzeuge müssen ausreichend haftpflichtversichert sein.

Stand: August 2005